BETRIEBSSANITÄTER
Ausbildung zum Betriebssanitäter


BETRIEBSSANITÄTER
Betriebssanitäter Grundlehrgang

Betriebssanitäter, die nach den Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) legitimiert sind, kommen vor allem in größeren Unternehmen, auf Baustellen und in Betrieben mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zum Einsatz.

In Unternehmen gemäß § 27 DGUV Vorschrift 1 ist mindestens ein Betriebssanitäter erforderlich:
Bei mehr als 1500 anwesenden Versicherten.
Bei mehr als 250 anwesenden Versicherten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordern.
Bei mehr als 100 anwesenden Versicherten auf Baustellen.

Um als Betriebssanitäter tätig zu werden, ist die Absolvierung einer 63 Unterrichtseinheiten (UE) umfassenden Grundausbildung sowie eines 32 UE umfassenden Aufbaulehrgangs nach den Vorgaben der DGUV Grundsatz 304-002 notwendig. Beide Lehrgänge können auch zu einem Kompaktlehrgang zusammengefasst werden. Die Inhalte dieser Ausbildung richten sich nach den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien.
Die Grundausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse, die für die effektive Erfüllung der Aufgaben als Betriebssanitäter unerlässlich sind.

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BETRIEBSSANITÄTER
Betriebssanitäter Aufbaulehrgang 

Die Nahmerambulanz bietet gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Unfallverhütung eine zweistufige Ausbildung für Betriebssanitäter an:
Grundlehrgang: Eine umfassende Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst, die grundlegende und allgemeingültige Fähigkeiten vermittelt.

Aufbaulehrgang: Dieser Lehrgang ist speziell auf betriebliche Aufgaben ausgerichtet und vertieft die erworbenen Kenntnisse.
Gemäß §27 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) ist es vorgeschrieben, dass der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen darf, die von einer zugelassenen Stelle aus- und fortgebildet wurden.

 

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BETRIEBSSANITÄTER

Betriebssanitäter Fortbildung
Gemäß §27 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) ist es erforderlich, dass der Unternehmer für den Einsatz von Betriebssanitätern ausschließlich auf Personen zurückgreift, die von einer offiziell zugelassenen Stelle sowohl aus- als auch fortgebildet wurden.



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